Statuten
Statuten des Vereins Fahrdienst für Senioren Münchenstein (Revision 05.02.2015)
Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Unter dem Namen „Fahrdienst für Senioren Münchenstein“ (FSM) besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60ff ZGB mit Sitz in Münchenstein. Als Senioren gelten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts gem. Art. 3
Art. 2 Der Verein führt ohne Gewinnabsicht eine Auftragsvermittlungsstelle in der Gemeinde Münchenstein, die einsatzfreudige Vereinsmitglieder in Kontakt bringen will mit Vereinsmitgliedern, die Fahrdienste mit dem PW in Anspruch nehmen möchten. Rollstuhl- und Möbeltransporte sind ausgeschlossen.
Der Verein kann weitere Dienstleistungen für Senioren anbieten.
Mitgliedschaft
Art. 3 Mitglied kann jede in Münchenstein wohnhafte Person werden, die das 60. Altersjahr erreicht oder vorzeitig pensioniert wurde. Ehepaare werden aufgenommen, sofern einer der beiden Partner die genannten Voraussetzungen erfüllt. Für Personen welche als Helfer Mitglied werden möchten besteht keine Altersbeschränkung. Ferner können juristische Personen und Gönner als Mitglied aufgenommen werden. Jedes Mitglied hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Art. 4 Eintritt und Austritt sind jederzeit möglich und erfordern die Schriftform.
Über einen Wiedereintritt entscheidet der Vorstand. Ein Rekurs gegen den Entscheid ist innert 30 Tagen möglich.
Art. 5 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ableben.
Art. 6 Ausschluss. Mitglieder, deren Verhalten dem Vereinszweck abträglich ist, werden ausgeschlossen. Dazu bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstands. Der Ausschluss kann innert 30 Tagen schriftlich angefochten werden. Der endgültige Entscheid wird von der nächsten Mitgliederversammlung getroffen.
Organisation
Art. 7 Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vereinsvorstand
- Revisionsstelle
- Vermittlungsstelle
Art. 8 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre im 1. Quartal des Jahres statt und behandelt folgende Traktanden:
8.1
- Genehmigung der Traktanden
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung, - der Jahresrechnung
- Revisorenbericht, Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
8.2 Wahlen:
- Vereinspräsident
- übrige Vorstandsmitglieder
- 2 Revisoren
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
8.3 - Behandlung von Anträgen des Vorstandes, der Mitglieder und der Revisoren
8.4 - Beschlussfassung über Statutenänderungen
Art. 9 - Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens drei Wochen vorher erfolgen.
Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vor deren Durchführung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Art. 10 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand von den Revisoren oder auf schriftliches Begehren von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.
Art.11 Jede Versammlung ist beschlussfähig. Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Für alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Auflösung des Vereins, gilt das einfache Mehr der Stimmenden. Statutenänderungen müssen mit 2/3 der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid
Vorstand
Art.12 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert er sich selbst.
Er setzt sich wie folgt zusammen:
- Präsident
- Vizepräsident
- Kassier
- Sekretär
- Leiter der Vermittlungsstelle
- Optional können Beisitzer gewählt werden
Art.13 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, vertritt den Verein nach aussen und beruft die Versammlungen ein. Er schliesst die erforderlichen
Versicherungen ab und erlässt Richtlinien für die Entschädigung der Helfer.
Art.14 Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident oder Vizepräsident in Verbindung mit dem Kassier oder dem Sekretär. Im Zahlungsverkehr hat der Kassier Einzelunterschriftsberechtigung bis zum Betrag von CHF 200.-
Art.15 Im Laufe des Jahres eintretende Vakanzen ergänzt der Vorstand von sich aus. Die betreffenden Personen müssen an der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Art.16 Die Vorstandsmitglieder arbeiten als solche ehrenamtlich. Die effektiven Auslagen können in Rechnung gestellt werden. Sollte ein Vorstandsmitglied auch als Helfer tätig sein, wird dies im Rahmen der Entschädigungsrichtlinien abgegolten.
Rechnungsrevisoren
Art.17 Die Revisionsstelle prüft die Rechnungsführung und erstellt jährlich einen schriftlichen Bericht zuhanden der Mitgliederversammlung
Vermittlungsstelle
Art.18 Die Vermittlungsstelle arbeitet gemäss den vom Vorstand erstellten und genehmigten Richtlinien.
Finanzierung
Art.19 Das Vereins- und Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember
Art.20 Die Mittel bestehen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Spenden, Schenkungen, Legaten etc.
- Vereinsvermögen, Zinsen
Art.21 Für die finanziellen Verpflichtungen haftet der Verein ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
Auflösung des Vereins
Art.22 Über die Auflösung des Vereins beschliesst die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden. Im Falle der Auflösung des Vereins ist ein allfälliges Vermögen zugunsten sozialer Zwecke für Senioren zu verwenden.
Schlussbestimmungen
Art.23 Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung des Vereins am 08.08.2013 in Kraft gesetzt.