Richtlinien

1. Auszug aus den Statuten

1.1. Zweck

Der Verein führt ohne Gewinnabsicht eine Auftragsvermittlungsstelle in der Gemeinde Münchenstein, die einsatzfreudige Vereinsmitglieder in Kontakt bringen will mit Vereinsmitgliedern, die Fahrdienste mit dem PW in Anspruch nehmen möchten. Rollstuhl- und Möbeltransporte sind ausgeschlossen.
Der Verein kann weitere Dienstleistungen für Senioren anbieten.

 

2. Vermittlungsstelle

Die Vermittlungsstelle des FSM ist die Drehscheibe für Aufträge von Fahrdiensten unter Helfern und Senioren. Sie vermittelt Hilfe anfordernden geeignete Helfende, unter der Voraussetzung, dass Hilfesuchende und Helfende Mitglieder des Vereins sind. Nach einer ersten Vermittlung durch die Vermittlungsstelle können sich Hilfesuchende für Folgeaufträge auch direkt mit den Helfenden verabreden.

 

3. Aufgaben und Pflichten der Helferinnen und Helfer

3.1.    Helferinnen und Helfer führen die vereinbarten Aufgaben bei den Hilfesuchenden nach bestem Können aus. Dienstleistungen, die bei Helfenden nicht vorhandenes Fachwissen erfordern, sind zu unterlassen. Generell ausgeschlossen sind medizinische und pflegerische Dienstleistungen jeglicher Art.

Der Vorstand des Vereins erfasst die Kennzahlen aus dem Fahrdienstbetrieb und weist diese an der ordentlichen Generalversammlung aus.

3.2.    Hilfeleistungen dürfen nicht die Form von gewerbsmässigen Dienstleistungen annehmen, für welche es professionelle Anbieter gibt. FSD-Hilfeleistungen werden im Sinn von gelegentlicher Hilfe erbracht.

3.3.    Der Verein kommuniziert allen Mitgliedern die jeweils empfohlenen Stundenansätze als Entschädigung für Hilfeleistungen. Helfende verpflichten sich, keine höheren als die vom Verein empfohlenen Stundenansätze zu berechnen. Änderungen der Stundensätze werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Es bleibt dagegen dem Ermessen der Helfenden überlassen, tiefere Stundenansätze anzuwenden. Die Entschädigungen werden auf der Basis geleisteter Stunden bzw. Halbstunden erhoben.

3.4.    Ist vor Beginn oder auch während einer Hilfeleistung absehbar, dass die zu verrechnende Entschädigung CHF 50.-- überschreiten wird, verpflichtet sich der/die Helfende deutlich darauf hinzuweisen.

Der/die Hilfesuchende kann darauf auf die Hilfeleistung verzichten. In einem solchen Fall darf

keine Entschädigung erhoben werden.

3.5.    Helfende rechnen direkt nach erfolgter Hilfeleistung mit den Hilfesuchenden ab. Der Verein empfiehlt den Helfenden für die empfangene Fahrdienstentschädigung eine Quittung auszustellen. KM-Spesen und weitere, mit den Hilfesuchenden vereinbarte Auslagen, werden gegen Originalquittung oder nach gefahrenen KM separat abgerechnet.

3.6.    Bei Unstimmigkeiten zwischen Hilfesuchenden und Helfenden wenden sich beide Seiten direkt

an den Vorstand des FSM.

3.7.    Für jede erbrachte Hilfeleistung füllen die Helfenden einen Helferrapport aus. Mindestens einmal monatlich übergeben sie die Rapporte dem Vorstand.

3.8.    Der Verein weist die Helfenden darauf hin, dass es in ihrer Verantwortung liegt, die eingenommenen Entschädigungen in ihrer Steuererklärung anzugeben.

3.9.    Unfälle oder Sachbeschädigungen während eines Einsatzes müssen unverzüglich dem Vorstand gemeldet werden, damit die Versicherung des FSM verständigt werden kann.

 

Als Helferin / Helfer des FSM verpflichte ich mich diese Regeln einzuhalten.

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